Balkonkraftwerke – News

Quelle: DGS und Verraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Stand: 14. Dezember 2023 (wird regelmäßig aktualisiert)

Für Steckersolargeräte – auch Balkon-Solar gennant- gelten zahlreiche Vorgaben, die teils politisch, teils technisch definiert sind. Schon deshalb ist schwer zu übersehen, was heute erlaubt ist und was nicht. In den kommenden Monaten werden zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen erwartet. Gemeinsam haben deshalb die Verbraucherzentrale NRW und die DGS diesen Steckersolar-Änderungsmonitor zusammengestellt.

Die Liste unten beschreibt die wichtigsten aktuell bereits erlaubten und die (noch) nicht nutzbaren Rahmenbedingungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und erläutert kurz den Zusammenhang. Auch sind teilweise Links zu weiterführenden Informationen angegeben.
Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie auch
– bei der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/44715
– bei der DGS unter www.pvlotse.de und www.pvplug.de
 

Was müssen Steckersolargeräte allgemein einhalten?

Rechtlich handelt es sich um eine EEG-Anlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) und es gelten die entsprechenden Regeln und Vorgaben. Das EEG macht hier bisher keine besonderen Vorgaben für Systeme, die nicht fest installiert, sondern mit einem Stecker an Endverbrauchsstromkreise angeschlossen werden.

Technisch gesehen sind die relevanten elektrotechnischen Normen anzuwenden, vor allem die Anforderungen der Installationsnorm DIN VDE 0100-551-1. Die Anwendungsregel VDE AR-N 4105 erlaubt zudem, dass bis zu einer Leistung von 600 Watt (Wechselrichterleistung) ein vereinfachtes Anmeldeverfahren durch den Anschlussnutzer (also ohne Elektrofachkraft) erlaubt ist. Damit darf bis 600 Watt ein Steckersolargerät selbst montiert, eingesteckt und angemeldet werden.

Welche Regelungen sind heute für Steckersolar schon anwendbar und welche nicht?

Heute nicht erlaubt: Wechselrichter mit 800 Watt Ausgangsleistung ohne Drosselung.

Derzeit ist gemäß Netzanschlussnorm VDE AR-N 4105 die vereinfachte Anmeldung (ohne Elektrofachkraft) eines Steckersolar-Gerätes auf maximal 600 Watt festgelegt. Größere Wechselrichter-Leistungen sind als große“ PV-Anlagen (ohne vereinfachte Anmeldung) und können nicht vereinfacht als Steckersolar-Geräte angemeldet werden. Hier muss Netzanschluss und Anmeldung durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

Geplant ist eine erstmalige Definition eines Steckersolar-Gerätes mit maximal 800 Watt im Rahmen des Solarpaket I (Beschluß vorgesehen Anfang 2024). Die hier vorgesehene neue Definition von Steckersolar im EEG hat für den Elektroanschluss und die Anmeldung in der Praxis jedoch noch keine Relevanz, da wie oben erwähnt die Grenze der 600 Watt in der VDE AR-N 4105 niedergeschrieben sind. Die Anpassung von 600 auf 800 Watt wird erwartet, die geänderte Norm wird jedoch voraussichtlich erst ca. im Herbst 2024 gültig werden. Bis dahin dürfen in der Praxis nur 600 Watt als maximale Ausgangsleistung des Wechselrichters für die vereinfachte Anmeldung genutzt werden.

Heute erlaubt: Wechselrichter mit 800 Watt Ausgangsleistung und Leistungsdrosselung auf 600 Watt

Derzeit werden Steckersolar-Geräte angeboten, die einen 800 Watt Wechselrichter enthalten, jedoch seitens des Herstellers auf den aktuell gültigen Grenzwert von 600 Watt gedrosselt sind. Sobald die 800 Watt seitens der VDE freigegeben werden, kann bei manchen Geräten durch den Hersteller ein Update auf 800 Watt vorgenommen werden, andere müssen zum Update an den Hersteller eingeschickt werden.  
 
Heute erlaubt: Solarmodule bis 2.000 Watt Gesamtleistung

Derzeit gilt es im EEG keinen eigenen Anwendungsbereich für Steckersolargeräte und damit auch keine speziellen Vorgaben hinsichtlich der Modulleistung. Im Rahmen des Solarpaket I soll im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Definition von Steckersolar-Geräten eingeführt werden. Diese sollen auf eine Maximal-Modulleistung von 2.000 Watt begrenzt werden. Steckersolar-Geräte dürfen auch heute bereits mit einer Modulleistung von 2.000 Watt oder sogar mehr angeschlossen werden, sofern die dazugehörige Wechselrichterleistung bei maximal 600 Watt liegt. Das Solarpaket I soll nach heutigem Stand Anfang 2024 beschlossen werden und danach in Kraft treten, wann genau ist derzeit unklar. Nach der Empfehlung des DGS-Sicherheitsstandard und dem derzeitigen Stand des Produktnorm-Entwurfes VDE 0126-95 wird die Modulleistung auf maximal 1.000 Watt begrenzt. Ausnahmen könnten nur mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen (z.B. Stromwächter) oder bei Festanschluss durch eine Elektrofachkraft möglich sein.

Heute erlaubt: Einspeisevergütung für Steckersolar-Geräte

Je nach konkreter Anwendung wird von einem Steckersolar-Gerät zwar der meiste oder fast der gesamte erzeugte Solarstrom gleich im Haushalt verbraucht, doch ein Teil wird auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Bis Ende 2022 war aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen, dass für die eingespeisten Kilowattstunden auch eine Einspeisevergütung nach EEG erhältlich ist. 

Mit den erfolgten Änderungen von EEG und den steuerlichen Rahmenbedingungen ist es heute grundsätzlich möglich, dass Einspeisevergütung auch für Steckersolar-Geräte ausbezahlt wird. Das setzen derzeit jedoch nur wenige Netzbetreiber in Deutschland bereits um. Viele Netzbetreiber lassen sich mit der Anmeldung den Verzicht auf Einspeisevergütung erklären.

Heute nicht erlaubt: Rückwärtslaufender, alter Stromzähler

Wird ein Steckersolar-Gerät in einem Haushalt montiert, dessen Stromzähler noch kein Zweirichtungszähler ist, könnte (bei hoher Stromerzeugung und wenig Verbrauch) dieser Haushaltszähler rückwärts laufen. Das ist derzeit nicht erlaubt. 

Derzeit ist im Rahmen des Solarpaket I vorgesehen, ein kurzzeitiges Rückwärtslaufen des Zählers in Zukunft zu dulden. Das betrifft jedoch nur die Zeit zwischen Anschaffung des Steckersolar-Gerätes und dem Zählertausch, der durch den Netzbetreiber erfolgt.

Während heute formal mit dem Anschluss des Steckersolar-Gerätes auf den Zählerwechsel des Netzbetreibers gewartet werden muss, soll dieses zukünftig direkt nach dem Kauf schon in Betrieb genommen werden. Das Solarpaket I soll nach heutigem Stand Anfang 2024 beschlossen werden und danach in Kraft treten, wann genau ist derzeit unklar.

Heute nicht möglich: vereinfachte Anmeldung Bundesnetzagentur

Aktuell (und auch zukünftig) muss ein Steckersolar-Gerät bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Diese Anmeldung geht nur online und ist unter www.marktstammdatenregister.de durchzuführen.

Mit dem Solarpaket I bleibt diese Anmeldung erhalten, soll jedoch speziell für Steckersolar-Geräte vereinfacht werden. Das Solarpaket I soll nach heutigem Stand Anfang 2024 beschlossen werden und danach in Kraft treten, wann genau ist derzeit unklar. Wann die Bundesnetzagentur im Anschluss eine vereinfache Eingabemaske online stellt, ist derzeit ebenfalls unklar.

Heute noch nicht möglich: keine Anmeldung mehr beim Netzbetreiber

Aktuell muss ein Steckersolar-Gerät beim lokalen Stromnetzbetreiber angemeldet werden. Teilweise gibt es von etlichen Netzbetreibern dazu spezielle Anmeldeformulare.
Mit dem Solarpaket I soll diese Anmeldung beim Netzbetreiber ersatzlos entfallen. Das Solarpaket I soll nach heutigem Stand Anfang 2024 beschlossen werden und danach in Kraft treten, wann genau ist unklar.

Übrigens: Der lokale Netzbetreiber erfährt auch zukünftig ohne Anmeldung von Ihrem Steckersolar-Gerät. Er soll zukünftig von der Bundesnetzagentur eine Kontrollmeldung zur Anmeldung beim Marktstammdatenregister erhalten. 

Heute teils möglich: Verwendung des Schuko-Steckers

Die VDE-Normen empfehlen einen speziellen „Einspeise-Stecker“, verbieten aber den haushaltsüblichen Schuko-Stecker nicht konkret. Dieser wird bei rund 80 % der Steckersolar-Geräte in der Praxis genutzt. Um die Sicherheit zu gewährleisten, muss dann das Steckersolargerät entsprechend dem DGS-Sicherheitsstandard oder der zukünftigen Produktnorm VDE 0126-95 über spezielle Wechselrichter verfügen, die über Sicherheitsschaltungen, entsprechende Isolationskoordination und eine ausreichend schnelle Abschaltung bei unbeabsichtigten Steckerziehen verfügen.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn für das Steckersolar-Gerät ein Förderzuschuss der Kommune, des Landkreises oder des Bundeslandes in Anspruch genommen werden soll: Hier kann in den Förderbedingungen eine Pflicht zur Verwendung des „Wieland“-Steckers enthalten sein. Auch bei einigen Netzbetreibern müssen Sie aktuell mit der Anmeldung teils bestätigen, dass Ihr Steckersolar-Gerät mit einem „Wieland“-Stecker angeschlossen wird.

Für die Zukunft wird erwartet, dass der Schuko-Stecker freigegeben wird. Dies muss über die Normänderungen der VDE AR-N 4105 und die neue Produktnorm VDE 0126-95 erfolgen. Mit der Gültigkeit der geänderten VDE AR-N 4105 wird jedoch erst ca. im Herbst 2024 gerechnet, mit der Produktnorm bis Ende 2024.


Heute noch nicht möglich: Steckersolar gemäß Produktnorm

Derzeit gibt es noch keine Produktnorm für Steckersolar-Geräte. Der DGS-Sicherheitsstandard (www.pvplug.de/standard) hat hier schon einige sicherheitsrelevante Details definiert, die teilweise in die neue Produktnorm übernommen werden sollen.

Die Produktnorm für Steckersolar-Geräte soll die Nummer VDE 0126-95 tragen, sie ist derzeit in der Erstellung, im November 2022 wurde ein erster Normentwurf veröffentlicht. Die Fertigstellung und Veröffentlichung dieser Produktnorm wird für 2024 erwartet. Nach Veröffentlichung der Norm können Hersteller und Prüflabore Steckersolargeräte dann entsprechend prüfen, ab ca. Ende 2024 ist dann damit zu rechnen, dass Produkte „gemäß VDE 0126-95“ auf dem Markt verfügbar sind. Diese Geräte werden dann in vielfältigen Details, vor allem hinsichtlich der Sicherheit, entsprechend den Normvorgaben hergestellt und geprüft sein.  

Heute möglich: keine besonderen Module bei Anbringunge über 4 Meter Höhe

In einer Meldung vom Oktober 2023 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) mitgeteilt, dass Solarmodule von Steckersolar-Geräten keine Bauprodukte sind. Damit sind besondere technische Vorgaben für die Anbringung von Steckersolargeräten bei Anbringung über 4 Meter Höhe entfallen. Trotz der Freigabe empfehlen wir den Einsatz von Standardmodule zu prüfen, für eine Anwendung am hohem Balkon eignen sich auch Solarmodule aus Kunststoff, die teils kleiner und deutlich leichter sind als Standard-Module.
 
Noch nicht möglich: Privilegierung/vereinfachte Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG

Wer als Mieter oder Miteigentümer in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) ein Steckersolargerät anbringen möchte, muss heute eine Zustimmung von Vermieter/WEG einholen.
In einem Gesetzentwurf des Justizministeriums vom Mai 2023 ist vorgesehen, dass Steckersolar-Geräte „privilegiert“ werden. Das bedeutet, dass zukünftig weiterhin vom Vermieter/der WEG die Zustimmung eingeholt werden muss. Jedoch: Durch die geplante Privilegierung müssen besondere Gründe im Einzelfall vorgebracht werden, um eine Zustimmung zu verweigern. Analoges gilt derzeit schon im Bereich von Wallboxen und beim behindertengerechten Umbauen. Wann der Gesetzentwurf behandelt und verabschiedet wird, ist derzeit unklar.
 
Heute möglich: Steckersolargeräte in Hausratversicherung

Laut dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) können Steckersolargeräte wie andere Hausgeräte in Verträge der Hausratversicherungen aufgenommen werden. Beim eigenen Versicherer kann nachgefragt werden, ob das möglich ist. Dazu muss das Steckersolargerät beim Versicherer gemeldet werden, dabei unbedingt eine Meldebestätigung anfordern und gut aufbewahren. Auch in die Haftpflichtversicherung sollte das Steckersolar-Gerät analog einbezogen werden.

Heute noch nicht möglich: Nicht-Zusammenfassung von Steckersolar und PV-Dachanlage

Im Rahmen der geplanten neuen Definition eines Steckersolar-Gerätes im EEG wird zukünftig auch ein Steckersolargerät und eine größere PV-Anlage getrennt voneinander betrachtet (z.B. bei Abrechnung oder Leistungsgrenzen des EEG). Heute wird das – zum Beispiel bei gleichzeitiger Installation einer Dach-PV-Anlage durch den Eigentümer und eines Steckersolar-Gerätes durch einen Mieter am Balkon – noch zusammengefasst.